Fortbildungsregeln

Für Persönliche AssistentInnen besteht laut OÖ Sozialberufegesetz eine Fortbildungsverpflichtung über 16 Einheiten alle zwei Jahre. Wenn die Beschäftigung unterbrochen wurde (zwischenzeitliche Abmeldung), verlängert sich dadurch der Beobachtungszeitraum.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nicherfüllung der Fortbildungsverpflichtung innerhalb des Beobachtungszeitraumes die Berechtigung zur Berufsausübung aufgehoben wird.